34.2.3.Nr.3
§ 870 ABGB
1. Liegen zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für ihren Ausspruch vor, ist die Selbstkündigung des Arbeitnehmers nicht durch ungerechtfertigten Druck veranlasst und daher gültig (8 ObA 2/99y, 9 ObA 205/99h).

