34.2.3.Nr.2
§ 870 ABGB
1. Eine Kündigung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
34.2.3.Nr.2
§ 870 ABGB
1. Eine Kündigung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
