34.2.3.Nr.1
§ 870 ABGB
1. Die Selbstkündigung eines Arbeitnehmers ist mangels rechtswidriger Drohung im Sinne des § 870 ABGB gültig, wenn sie zwar unter der Ankündigung des Arbeitgebers erfolgte, ihm die Entlassung zu „ersparen“, wenn er die Selbstkündigung unterschreibe, für den Arbeitgeber jedoch ein plausibler Grund bestand, von seinem Entlassungsrecht auszugehen, er dem Arbeitnehmer nach Androhung der Entlassung faktisch einen Tag Überlegungsfrist einräumt und ihm vor Aushändigung des Entlassungsschreiben ausdrücklich nochmals eine einstündige Überlegungsfrist gewährt.

