34.2.3.Nr.7
§ 870 ABGB
§ 5 Abs. 1 VBG
§ 34 Abs. 2 lit. b VBG
§ 43 BDG
§ 47 BDG
§ 76 Abs. 1 lit. a und c BAO
1. Nach § 34 Abs. 2 lit. b VBG liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung (Entlassung) vor, „wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt …„.

