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OGH 24.6.2004, 8 ObA 62/04g

13. LfgOktober 2004

34.1.2.Nr.1

§ 1158 Abs. 4 ABGB

1. Erklärt ein Arbeiter am 22. Oktober, dass er zu Hause bleiben und seine Frau pflegen und deshalb kündigen müsse, da er sie nicht allein lassen könne, und man möge ihn mit Ende Oktober abmelden, stellt dies auch dann, wenn die Gründe nicht näher hinterfragt und nach Rückgabe von Fahrzeugpapieren, Schlüsseln und Firmenhandy am 28. Oktober die Abmeldung per Ende Oktober vorgenommen wurde, eine Kündigung durch den Arbeitnehmer dar.

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