34.1.1.Nr.1
§ 20 Abs. 4 AngG
§ 25 AngG
§ 26 AngG
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 1162 ABGB
§ 1162b ABGB
1. Einem Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann es nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form auszuüben, indem er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht.

