33.4.1.Nr.5
§ 15 Abs. 1 und 2 BAG
§ 1162b ABGB
1. Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung.

