34.1.2.Nr.2
§ 24 Abs. 1, 2 und 3 HVertrG
§ 20 Abs. 4 AngG
1. Die Erklärung „… kündige ich meinen Agentenvertrag und ersuche Sie gleichzeitig um eine einvernehmliche Auflösung zum 30. …“ ist eine unbedingte einseitige Auflösungserklärung und keine bloß „bedingte“ Kündigung.

