33.4.1.Nr.3
§ 12 Abs. 7 BAG
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 BAG
§ 886 ABGB
1. Die Probezeitauflösung bedarf nach § 15 Abs. 2 BAG - wie alle anderen Auflösungsformen des § 15 BAG - zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
33.4.1.Nr.3
§ 12 Abs. 7 BAG
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 BAG
§ 886 ABGB
1. Die Probezeitauflösung bedarf nach § 15 Abs. 2 BAG - wie alle anderen Auflösungsformen des § 15 BAG - zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
