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Konkludente Auflösung? - Kontaktpflichten höherer Angestellter - OGH 7.8.2003, 8 ObA 51/03p

11. LfgFebruar 2004

33.4.1.Nr.2

§ 863 ABGB
§ 19 Abs. 2 AngG

1. Konkludenz nach § 863 ABGB liegt nur vor, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.

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