33.4.1.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 19 Abs. 2 AngG
1. Konkludenz nach § 863 ABGB liegt nur vor, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.
33.4.1.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 19 Abs. 2 AngG
1. Konkludenz nach § 863 ABGB liegt nur vor, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.
