33.4.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 31 AngG
1. Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor seiner Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden.
33.4.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 31 AngG
1. Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor seiner Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden.
