33.2.2.Nr.2
§ 15 Abs.1 Satz 1 BAG
1. Dass dem Lehrberechtigten sechs Wochen jedenfalls zur praxisbezogenen Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen, schränkt die Dreimonatsfrist des ersten Satzteils des § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht ein.

