33.3.1.Nr.1
§ 15 Abs. 1 BAG
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 1158 Abs. 2 ABGB
§ 3 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
§ 8 Abs. 1 BEinstG
Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG
1. Die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses kann im Grundsatz jederzeit und auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers erfolgen.

