33.2.2.Nr.1
§ 15 Abs. 1 BAG
§ 18 Abs. 1 BAG
1. Die Rechtswirkungen des § 15 BAG im Zusammenhang mit der Probezeit sind anders, als die Rechtswirkungen des § 18 Abs. 1 BAG, der den Lehrberechtigten zum Vertragsabschluss für die Dauer der Behaltezeit verpflichtet.

