33.2.1.Nr.7
§ 879 ABGB
§ 1158 Abs.2 ABGB
Art. IV Z 1 KVAÜ ArbeiterInnen der Arbeitskräfteüberlassung
1. Art. IV Z 1 KVAÜ, nach dem der erste Monat als Probemonat gilt, ist so auszulegen, dass eine Probezeit mangels Einschränkung auf ein „erstes“ Arbeitsverhältnis auch bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt.

