33.2.1.Nr.6
§ 879 ABGB
§ 1158 Abs. 2 ABGB
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 40 AngG
1. Der Zweck eines Probearbeitsverhältnisses liegt darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von der Eignung des Arbeitnehmers für die zugedachte Stelle zu überzeugen, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; umgekehrt soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen.

