33.2.1.Nr.5
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 879 ABGB
1. Selbst dann, wenn zwischen den Parteien vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, steht es ihnen grundsätzlich frei, zu Beginn eine volle neue Probezeit zu vereinbaren, sofern unter den gegebenen Umständen keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist.

