33.2.1.Nr.4
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 1164a ABGB
1. Der Gefahr einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften trägt der Gesetzgeber durch die enge zeitliche Beschränkung der Probezeit auf einen Monat Rechnung.
33.2.1.Nr.4
§ 19 Abs. 2 AngG
§ 1164a ABGB
1. Der Gefahr einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften trägt der Gesetzgeber durch die enge zeitliche Beschränkung der Probezeit auf einen Monat Rechnung.
