33.2.1.Nr.3
§ 19 Abs. 1 und 2 AngG
1. Zwar kann durch Abschluss eines die Dauer eines Monats übersteigenden Probedienstverhältnisses ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen, doch bewirkt nicht jede derartige Vereinbarung diese Folge.
33.2.1.Nr.3
§ 19 Abs. 1 und 2 AngG
1. Zwar kann durch Abschluss eines die Dauer eines Monats übersteigenden Probedienstverhältnisses ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen, doch bewirkt nicht jede derartige Vereinbarung diese Folge.
