33.2.1.Nr.1
§ 19 Abs. 2 AngG
1. Wird nach einer dreiwöchigen Probezeit im Zusammenhang mit einer neuen Tätigkeit unter Umstellung auf eine Teilzeitbeschäftigung eine weitere vierwöchige Probezeit vereinbart, ist von einem ununterbrochenen Dienstverhältnis auszugehen, dessen „zweite“ Probezeitvereinbarung im Zweifel keine Befristung darstellt, sondern der Nichtigkeitssanktion des § 19 Abs. 2 AngG unterliegt.

