33.1.2.Nr.5
Art. IV Z 1 KVAÜ
§ 11 Abs. 4 AÜG
1. Beim Arbeiter-KollV Arbeitskräfteüberlassung, wonach der erste Monat als Probemonat gilt, kommt mangels Einschränkung auf ein „erstes“ Arbeitsverhältnis eine Probezeit auch bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen.

