33.1.2.Nr.4
§ 6 Abs. 1 ABGB
§ 7 Abs. 1 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 4 Abs. 2 KollV Arbeiter Denkmal-, Fassaden-, Gebäudereinigung, sonstige Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten
1. Gelten gemäß KollV die ersten vier Wochen als Probezeit, sofern nicht eine kürzere vereinbart oder eine solche ausgeschlossen wurde, wird damit im KollV die Probezeit nicht auf ein „erstes“ Arbeitsverhältnis eingeschränkt.

