32.2.6.Nr.16
§ 82 lit. g GewO 1859
§ 870 ABGB
§ 879 ABGB
1. Ehrverletzungen sind alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen.

