32.2.6.Nr.17
§ 869 ABGB
§ 871 ABGB
1. Dissens liegt nur vor, wenn die Vereinbarung wegen Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, oder wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder wenn das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird.

