32.2.6.Nr.13
§ 871 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
1. Die Verneinung eines beachtlichen Kalkulationsirrtums deshalb, weil man dem Arbeitnehmer für den Pensionsnachkauf nur eine (eingabefehlerbedingt unrichtige) Information über die zu erwartende Nettopension übermitteln wollte und kein Einvernehmen darüber bestand, dass das Geschäft - einvernehmliche Auflösung mit freiwilliger Abfertigung und Vorruhestandsgeld - nur zu diesen Bedingungen erfolgen sollte, ist vertretbar, wenn die Berechnungen erkennbar ausdrücklich „ohne Gewähr“ erfolgten und auch im Handshake-Vertrag festgehalten wurde, dass er sich „über die Auswirkungen der vorzeitigen Lösung auf die ASVG-Pension und die betriebliche Zusatzpension informiert“ hat.

