32.2.6.Nr.12
§ 104a Abs. 1 ArbVG
1. Um den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer nach völlig einhelliger Auffassung gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“.
32.2.6.Nr.12
§ 104a Abs. 1 ArbVG
1. Um den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer nach völlig einhelliger Auffassung gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“.
