32.2.6.Nr.10
§ 870 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1157 ABGB
1. Ist ein Arbeitnehmer trotz Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, macht er vom Vorschlag des Geschäftsführers keinen Gebrauch, sich eine längere Bedenkzeit bis zur Unterzeichnung der noch schriftlich zu verfassenden Auflösungserklärung zu nehmen, wurde die dann aufgesetzte Auflösungsvereinbarung mit dem Personalleiter nochmals durchbesprochen, lehnte der Arbeitnehmer die Anregung ab, erst am nächsten Tag zu unterfertigen, und hatte er auch nicht den Eindruck vermittelt, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen wäre, ist der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht anzulasten.

