32.2.6.Nr.8
§ 870 ABGB
1. Wurde einem Filialleiterstellvertreter vor der einvernehmlichen Auflösung weder mit Anzeige gedroht noch die Aussicht auf einen anderen Job in Frage gestellt, sondern nur die Beendigung wegen Unzufriedenheit mit den Leistungen angekündigt, stellt der Vorwurf, einen Warendiebstahl weder dem Filialleiter noch der Geschäftsführung gemeldet zu haben, samt Hinweis, dieser Sachverhalt würde sogar eine Entlassung rechtfertigen, keinen rechtswidrigen Zwang dar.

