32.2.6.Nr.7
§ 104a ArbVG
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer vor einer einvernehmlichen Auflösung nicht darüber aufklären, dass die vorherige Beratung mit dem Betriebsrat verlangt werden kann.
32.2.6.Nr.7
§ 104a ArbVG
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer vor einer einvernehmlichen Auflösung nicht darüber aufklären, dass die vorherige Beratung mit dem Betriebsrat verlangt werden kann.
