32.2.6.Nr.3
§ 870 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 1385 ABGB
1. Für die Wirksamkeit einer einvernehmlichen Auflösung des vorher durch Entlassung gelösten Arbeitsverhältnisses ist deren Berechtigung keine Voraussetzung.
32.2.6.Nr.3
§ 870 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 1385 ABGB
1. Für die Wirksamkeit einer einvernehmlichen Auflösung des vorher durch Entlassung gelösten Arbeitsverhältnisses ist deren Berechtigung keine Voraussetzung.
