32.2.6.Nr.2
§ 870 ABGB
1. Jedes Rechtsgeschäft kann, wenn Willensmängel behauptet werden, nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
32.2.6.Nr.2
§ 870 ABGB
1. Jedes Rechtsgeschäft kann, wenn Willensmängel behauptet werden, nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
