32.2.6.Nr.1
§ 870 ABGB
§ 39 Abs. 1 zweiter Satz AngG
1. Dient die Entlassungsandrohung nicht der Herbeiführung eines Erfolges, auf den der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung Anspruch gehabt hätte, ist die einvernehmliche Auflösung jedenfalls bei zusätzlichen Umständen wegen ungerechtfertigten Drucks unwirksam.

