32.2.5.Nr.1
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Bezweckt die Vereinbarung einen „gleitenden Pensionsübergang“, ist der gewählte Endtermin bewusst der dem Arbeitnehmer von der Pensionsversicherung bekanntgegebene frühestmögliche Pensionsstichtag und soll laut Vereinbarung das Dienstverhältnis längstens bis zu diesem Datum dauern, ist aber eine ausdrückliche Regelung für den Fall eines früheren Pensionsstichtages getroffen, nämlich, dass das Dienstverhältnis dann früher endet, enthält aber die Vereinbarung für den Fall eines Hinausschiebens des Pensionsstichtages keine ausdrückliche Regelung, liegt insoweit eine Vertragslücke vor.

