32.2.3.Nr.1
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 BAG
1. Nach § 15 Abs. 5 BAG muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

