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Nichterbringung einer Prüfung - OGH 21.5.2003, 9 ObA 54/03m

10. LfgOktober 2003

32.2.4.Nr.1

§ 914 ABGB
§ 1380 ABGB

1. Nach § 914 ABGB sind privatrechtliche Verträge - daher auch ein gerichtlicher Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

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