32.2.4.Nr.1
§ 914 ABGB
§ 1380 ABGB
1. Nach § 914 ABGB sind privatrechtliche Verträge - daher auch ein gerichtlicher Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
32.2.4.Nr.1
§ 914 ABGB
§ 1380 ABGB
1. Nach § 914 ABGB sind privatrechtliche Verträge - daher auch ein gerichtlicher Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
