32.2.2.Nr.7
§ 10 Abs. 2 und 7 MSchG
§ 10a Abs. 1 und 2 MSchG
§ 18 Abs. 1 BAG
1. Bei einvernehmlicher Auflösung (auch) eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, liegt eine ungewollte Regelungslücke vor.

