32.2.2.Nr.6
§ 10 Abs. 2 und 7 MSchG (MuttSchG)
§ 10a Abs. 1 MSchG (MuttSchG)
1. Wurde die Schriftform des § 10 Abs. 7 MuttSchG eingehalten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwirksamkeit einer in Unkenntnis der Schwangerschaft vereinbarten Auflösung, doch liegt für diesen Fall, in dem § 10 Abs. 7 MuttschG seinen Schutz faktisch noch nicht voll entfalten kann, eine Gesetzeslücke vor.

