32.2.2.Nr.5
§ 10 Abs. 7 MSchG
1. Das Schriftformgebot des § 10 Abs. 7 MSchG soll die (schwangere) Dienstnehmerin vor übereilten Dispositionen über den Bestand des Dienstverhältnisses schützen.
32.2.2.Nr.5
§ 10 Abs. 7 MSchG
1. Das Schriftformgebot des § 10 Abs. 7 MSchG soll die (schwangere) Dienstnehmerin vor übereilten Dispositionen über den Bestand des Dienstverhältnisses schützen.
