32.2.2.Nr.2
§ 10 Abs. 7 MSchG
§ 15 Abs. 4 MSchG
§ 11 MSchG
1. Der Schutzzeitraum des § 10 Abs. 1 MSchG muss sinngemäß auf § 10 Abs. 7 MSchG angewendet werden. Die für die einvernehmliche Auflösung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen gelten auch während des durch § 15 Abs. 4 MSchG erstreckten Schutzzeitraumes.

