32.2.2.Nr.1
§ 10 Abs. 7 MSchG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 870 ABGB
1. Wird bei einem Entlassungsgrund, der nur die vorherige Zustimmung des Gerichts zur Entlassung rechtfertigt, einer Arbeitnehmerin auf die Frage, ob sie als Schwangere entlassen werden könne, der Umstand verschwiegen, dass eine Entlassung erst nach allfälliger Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden darf, und betont, dass die Entlassungsgründe auch für Schwangere gelten, liegt ein unangemessener Druck darin, auf eine sofortige einvernehmliche Auflösung zu dringen, obwohl die Entlassung erst nach allfälliger Erlangung der gerichtlichen Zustimmung hätte erfolgen können.

