32.2.1.Nr.1
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Wird das Dienstverhältnis während eines Kündigungsanfechtungsverfahrens des Betriebsrats zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich rückwirkend mit Ende der ursprünglichen Kündigungsfrist aufgelöst, geht es nicht um die Disposition über das Anfechtungsrecht, da das Anfechtungsrecht als solches eine individualrechtlich wirksame Kündigung voraussetzt.

