32.1.2.Nr.3
§ 863 ABGB
§ 1159 ABGB
§ 20 AngG
1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist (Wissenserklärung oder Einverständnis zu einem Anbot auf einvernehmliche Auflösung), kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

