32.1.2.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 2 BEinstG
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Hat eine sondergeschützte Arbeitnehmerin ihr Wahlrecht mit Einbringung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes rechtzeitig ausgeübt, hat sie das Wahlrecht konsumiert und kann davon nicht mehr einseitig abgehen.

