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Zusammenrechnung von Krankenständen, gesetzliche Resolutivbedingung und Verständigungspflicht Folge verspäteter Verständigung? - OGH 19.10.2023, 8 ObA 56/23b

71. LfgFebruar 2024

31.5.1.Nr.8

§ 26 Abs. 9 und Abs. 10 NÖ GVBG
§ 24 Abs. 9 VBG 1948

1. § 26 Abs. 9 NÖ GVBG sieht vor, dass das Dienstverhältnis endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert haben und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.

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