31.5.1.Nr.8
§ 26 Abs. 9 und Abs. 10 NÖ GVBG
§ 24 Abs. 9 VBG 1948
1. § 26 Abs. 9 NÖ GVBG sieht vor, dass das Dienstverhältnis endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert haben und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.

