31.5.1.Nr.9
§ 70 Abs. 8 Tir G-VBG
§ 6 Abs. 1, Abs. 1a EinstG
§ 8a EinstG
§ 24 VBG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Nach § 70 Abs. 8 Tir G-VBG 2012 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Jahresfrist, wenn eine Dienstverhinderung (ua) wegen einer Krankheit ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wird.

