31.5.1.Nr.7
§ 24 Abs. 9 VBG
§ 2 BEinstG
§ 8a BEinstG
1. Sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 9 VBG 1948 erfüllt und erfolgte eine Verständigung des Behindertenausschusses nach § 8a BEinstG länger als drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist, erfordern Gesetzeswortlaut und Regelungszweck keine Wiederholung der Verständigung des Behindertenausschusses für den Fall, dass die sie auslösende Dienstverhinderung doch kein ganzes Jahr gedauert hat, aber die Beendigung aufgrund einer Zusammenrechnung mit nachfolgenden Krankenständen gemäß § 24 Abs. 9 VBG 1948 eintritt.

