31.5.1.Nr.6
§ 22 Abs. 10 G-VBG
§ 8a BEinstG
§ 24 Abs. 9 VBG 1948
1. Bei einem begünstigt behinderten Vertragsbediensteten mit über einjähriger Dauer des Krankenstandes endet das Dienstverhältnis drei Monate nach Verständigung des Behindertenausschusses, wenn zwischen der Verständigung und dem Ende der 1-Jahresfrist weniger als drei Monate liegen, ex lege, auch ohne Verständigung des Bediensteten.

