31.1.3.Nr.1
§ 14 Abs. 2 lit. d BAG
§ 11 Abs. 1 GewO
1. § 14 Abs. 2 lit. d BAG erfasst ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten, nicht aber die bloß faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung.
31.1.3.Nr.1
§ 14 Abs. 2 lit. d BAG
§ 11 Abs. 1 GewO
1. § 14 Abs. 2 lit. d BAG erfasst ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten, nicht aber die bloß faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung.
