30.8.3.Nr.1
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 107 ArbVG
1. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der allgemeine Entlassungsschutz und damit die Anfechtbarkeit nach § 106 Abs. 2 ArbVG.
30.8.3.Nr.1
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 107 ArbVG
1. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der allgemeine Entlassungsschutz und damit die Anfechtbarkeit nach § 106 Abs. 2 ArbVG.
