30.8.2.Nr.1
§ 863 ABGB
§ 1158 Abs. 1 ABGB
§ 19 Abs. 1 AngG
1. Nach stRsp kommt es bei einem befristeten Dienstverhältnis dann, wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen werden, schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

